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Stettin, 25. November 1863 und 26. Oktober 1864
Wir, die unterzeichneten Mitglieder des Geschlechts derer von Dewitz
bekennen und Beurkunden hiermit:
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Der Herr der Tage hat auch unser Geschlecht in unsern Vorvätern
zu einem geschichtlichen Geschlechte berufen, und damit uns und
den Nachkommen die Pflicht auferlegt, solchen Beruf in der Gegenwart
zu pflegen und für die Zukunft zu bewahren und zu vererben.
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Jener Pflicht besser nachzukommen, als es den vereinzelt bleibenden
Gliedern möglich sein würde, vereinigen wir uns heute
zur Haltung von Familientagen.
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Zunächst sollen die Familientage die Herstellung eines Geschichtsbuchs
des Geschlechts fördern helfen. Zweitens die noch vorhandenen
Stiftungen des Geschlechts für geistliche und milde Zwecke,
namentlich die patronatlichen zu Daher und die bezüglichen
Kloster-Stifte in Mecklenburg, sollen mit ihren Pflichten und
Gerechtsamen in Acht genommen werden. Drittens sollen die Familientage
etwanige neue Stiftungen im Interesse des Geschlechts erleichtern
für die Zukunft.
- §
Der Versammlungsort zu den Familientagen ist Stettin, sofern nicht,
aus besonderm Anlass die Versammlung im Hause eines Familien -Mitgliedes
stattfindet.
- §
Zu den jährlich wiederkehrenden Familientagen sollen vier
Wochen vorher die Einladungen geschehen durch einen aus dem Familientage
hervorgegangenen Familienvorstand an die sämmtlichen Mitglieder
des Geschlechts, die diesem Statut und seinen Ordnungen beigetreten
sein werden.
- §
Unnachlässliche Bedingung der Zulassung zu den Familientagen
ist ein makelloser Ruf und Anerkennung der bestehenden Ordnung,
in die das etwa neu zutretende Glied aufgenommen werden will.
- §
Der Vorsitzende im Vorstande leitet die Beratungen, an denen alle
Zugelassenen, auch wenn sie noch nicht 25 Jahr alt und noch nicht
aus eigenem Hausstande sind, teilnehmen dürfen. Beschlussfähig
sind aber nur die grossjährigen Häupter, die als solche
in die Genossenschaft der Familientage eingetreten sind.
- §
Der Vorstand wird mit einer Kasse für die Bedürfnisse
der Familientage versehen, überträgt Einem seiner Mitglieder
die Führung von Protokollen, sorgt für Aufbewahrung
der Dokumente und Schriftstücke, sowie für die Verteilung
des Statuts und der Protokolle an die Mitglieder des Familientages,
zu welchem Zweck eine entsprechende Vervielfältigung dieser
Schriftstücke veranstaltet werden muss.
Anerkannt und vollzogen zu Stettin im Hotel de Prusse am 25. November
1863 und am 26. Oktober 1864.
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