Statut der Familie von Dewitz über Abhaltung von Familientagen
 
 

Stettin, 25. November 1863 und 26. Oktober 1864
Wir, die unterzeichneten Mitglieder des Geschlechts derer von Dewitz bekennen und Beurkunden hiermit:

  1. §
    Der Herr der Tage hat auch unser Geschlecht in unsern Vorvätern zu einem geschichtlichen Geschlechte berufen, und damit uns und den Nachkommen die Pflicht auferlegt, solchen Beruf in der Gegenwart zu pflegen und für die Zukunft zu bewahren und zu vererben.
  2. $
    Jener Pflicht besser nachzukommen, als es den vereinzelt bleibenden Gliedern möglich sein würde, vereinigen wir uns heute zur Haltung von Familientagen.
  3. $
    Zunächst sollen die Familientage die Herstellung eines Geschichtsbuchs des Geschlechts fördern helfen. Zweitens die noch vorhandenen Stiftungen des Geschlechts für geistliche und milde Zwecke, namentlich die patronatlichen zu Daher und die bezüglichen Kloster-Stifte in Mecklenburg, sollen mit ihren Pflichten und Gerechtsamen in Acht genommen werden. Drittens sollen die Familientage etwanige neue Stiftungen im Interesse des Geschlechts erleichtern für die Zukunft.
  4. §
    Der Versammlungsort zu den Familientagen ist Stettin, sofern nicht, aus besonderm Anlass die Versammlung im Hause eines Familien -Mitgliedes stattfindet.
  5. §
    Zu den jährlich wiederkehrenden Familientagen sollen vier Wochen vorher die Einladungen geschehen durch einen aus dem Familientage hervorgegangenen Familienvorstand an die sämmtlichen Mitglieder des Geschlechts, die diesem Statut und seinen Ordnungen beigetreten sein werden.
  6. §
    Unnachlässliche Bedingung der Zulassung zu den Familientagen ist ein makelloser Ruf und Anerkennung der bestehenden Ordnung, in die das etwa neu zutretende Glied aufgenommen werden will.
  7. §
    Der Vorsitzende im Vorstande leitet die Beratungen, an denen alle Zugelassenen, auch wenn sie noch nicht 25 Jahr alt und noch nicht aus eigenem Hausstande sind, teilnehmen dürfen. Beschlussfähig sind aber nur die grossjährigen Häupter, die als solche in die Genossenschaft der Familientage eingetreten sind.
  8. §
    Der Vorstand wird mit einer Kasse für die Bedürfnisse der Familientage versehen, überträgt Einem seiner Mitglieder die Führung von Protokollen, sorgt für Aufbewahrung der Dokumente und Schriftstücke, sowie für die Verteilung des Statuts und der Protokolle an die Mitglieder des Familientages, zu welchem Zweck eine entsprechende Vervielfältigung dieser Schriftstücke veranstaltet werden muss.
    Anerkannt und vollzogen zu Stettin im Hotel de Prusse am 25. November 1863 und am 26. Oktober 1864.
 
 
25. Jubiläum des Familienverbandes
 
 
Gedenkblatt zum
25jährigen Bestehen
des Familienverbandes
1863-1888
 
 
Unsere Vorstandsvorsitzenden seit 1863
 
 

Lars v. Dewitz
(Maldewin)
2014 - 20..

Lothar v. Dewitz
(Meesow)
2006 - 2014

Victor v. Dewitz
(Weitenhagen)
1994 - 2006

Fritz-Jürgen v. Dewitz
(Meesow)
1974 - 1994

Ernst-Otto v. Dewitz
(Maldewin)
1965 - 1974

Jobst-Roderich v. Dewitz
(Golz)
1961 - 1965

Günther v. Dewitz
(Golz)
06.1959 - 09.1959

Albrecht v. Dewitz
(Weitenhagen)
1955 - 1959

Joachim v. Dewitz
(Meesow)
1948 - 1955

Günther Karl v. Dewitz
(Weitenhagen)
1935 - 1940

Lothar v. Dewitz
(Meesow)
1932 - 1935

Oskar v. Dewitz
(Meesow)
1920 - 1932

Friedrich v. Dewitz
(Cölpin)
1895 - 1920

Otto v. Dewitz (Wussow)
1863 - 1881
Gründer des
Familienverbandes 1863
 
     
  geändert: 07.03.2020